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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV k.a.Abk.)
V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
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§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Reeder hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder dafür zu sorgen, daß sie nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik untergebracht sind.
(2) Neben dem Reeder hat der Kapitän dafür zu sorgen, daß die in den Nummern 1.123 Abs. 1 Satz 2, 1.154, 1.155, 1.22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, 1.23 Abs. 3, 1.25 Abs. 2 und Abs. 3, 1.42 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sowie 2.3 Abs. 2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden. Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter Schiffsoffizier hat, bei Fischereifahrzeugen nur während der Fahrt des Schiffes zum und vom Fangplatz, in Begleitung eines oder mehrerer von der Besatzung bestimmter Mitglieder der Besatzung die Unterkunftsräume und die sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen; die Ergebnisse jeder Besichtigung sind im Schiffstagebuch einzutragen.
(3) Der Reeder hat bei der Unterbringung der Besatzungsmitglieder deren Religion und soziale Gepflogenheiten zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeUntbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUntbrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SeeUntbrV Weitergehende Anforderungen
... See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall über § 3 hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Wohlbefinden ...
§ 5 SeeUntbrV Ausnahmen
... Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall von den Anforderungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der ... (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall von den Anforderungen des § 3 für Schiffe von weniger als 1.000 BRT und für Fischereifahrzeuge Ausnahmen zulassen, ...
§ 6 SeeUntbrV Zulassung von Werkstoffen und Bauarten
... Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Werkstoff oder die Bauart den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann ... Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ...
§ 10 SeeUntbrV Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft
... ihr darüber beschwert haben, daß die Unterkunftsräume den Anforderungen des § 3 dieser Verordnung nicht ...
§ 11 SeeUntbrV Übergangsvorschriften
... Die See-Berufsgenossenschaft kann anordnen, daß ein Schiff den Anforderungen des § 3 dieser Verordnung entsprechend geändert wird, wenn das Schiff 1. beim ...
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