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§ 4 - Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV
k.a.Abk.
)
V. v. 08.02.1973
BGBl. I S. 66
; aufgehoben durch
§ 31
V. v. 25.07.2013
BAnz AT 30.07.2013
V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3
Schiffsbesatzung
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§ 4 Weitergehende Anforderungen
Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall über §
3
hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder erforderlich erscheint.
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