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§ 2 - Rentenanpassungsverordnung 1993 (RAV 1993)

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1993 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0445.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1993 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1412.

 
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