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§ 3 - Rentenanpassungsverordnung 1993 (RAV 1993)

§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1993 an

1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 510 Deutsche Mark und 2.038 Deutsche Mark monatlich,

2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 363 Deutsche Mark und 1.453 Deutsche Mark monatlich.

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