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§ 4 - Rentenanpassungsverordnung 1993 (RAV 1993)

§ 4 Anpassung in der Altershilfe für Landwirte



Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1993 an

1.
für den verheirateten Berechtigten 703,70 Deutsche Mark monatlich,

2.
für den unverheirateten Berechtigten 469,50 Deutsche Mark monatlich.