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§ 1 - Glasveredlermeisterverordnung (GlasVMstrV)
V. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 994; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Veredlung und Gestaltung von Flachglas, Hohlglas und glasähnlichen Stoffen durch Bearbeiten der Kanten, Ränder, Flächen und Formen,
- 2.
- Herstellung, Einbau, Instandsetzung von Verglasungen, Ganzglaskonstruktionen und Glasintarsien,
- 3.
- Herstellung und Montage von Spiegeln,
- 4.
- Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen der Glasveredlung, der Verbundsicherheits- und Isolierglasherstellung.
(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufsbezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks,
- 2.
- Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung,
- 3.
- Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der Werk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate sowie der glasähnlichen Stoffe,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,
- 5.
- Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken,
- 6.
- Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,
- 7.
- Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeugnissen,
- 8.
- Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen und Anzeichnen von Glas,
- 9.
- Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkörpern,
- 10.
- Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattieren und Schattieren von Glas,
- 11.
- Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Walzen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren,
- 12.
- Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen,
- 13.
- Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und Tiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnittarbeiten,
- 14.
- Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werkstücken,
- 15.
- Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eisblumieren,
- 16.
- Ansetzen von Matt- und Säurebädern, Ätzen in Tönen, Stufen und Strukturen,
- 17.
- Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten und Einbrennen,
- 18.
- Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen, Beschichten und Schützen der Beläge,
- 19.
- Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und glasähnlichen Stoffen,
- 20.
- Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbindungsmittel auf chemischer Basis,
- 21.
- Verbinden von Glas zu Isolier- und Verbundglas-Einheiten sowie Vorspannen von Glas,
- 22.
- Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und glasähnlichen Stoffen,
- 23.
- Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen,
- 24.
- Lagern, Verpacken und Transportieren,
- 25.
- Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen,
- 26.
- Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen und Automaten.
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