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§ 3 - Glasveredlermeisterverordnung (GlasVMstrV)
V. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 994; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- eine Formveränderung von Massiv- oder Hohlglasrohlingen durch unterschiedliche Veredlungstechniken,
- 2.
- eine Dekor-, Flächen- und Formgestaltung von Hohl- und Flachglas durch unterschiedliche Schlifftechniken,
- 3.
- ein Zierspiegel in freier und geometrischer Einteilung mit unterschiedlichen Kanten- und Flächenschliffen, Innen- und Außenbogen sowie eingesetzten Ecken,
- 4.
- eine figurale, florale oder freie Gravur auf Hohl- oder Flachglas mit gestrahlten, geätzten oder geschliffenen Teilen in unterschiedlichen Techniken,
- 5.
- eine Ganzglaskonstruktion in unterschiedlichen Formen, insbesondere Vitrinen, Glasmöbel, Gebilde mit besonderer Schliff-Ausbildung der Verbindungen, Teilmattierungen, feststehenden und bewegbaren Teilen,
- 6.
- eine durch Veredlung gestaltete Glasfläche in verschiedenen Techniken, insbesondere Ätzen in mindestens fünf Tönen, Tiefen oder Strukturen sowie Strahlmattieren in mindestens drei Tiefen und Strukturen.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung, Detaildarstellungen, die Materialliste und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Das Angebotsschreiben, die Arbeitsbeschreibung und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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