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§ 4 - Glasveredlermeisterverordnung (GlasVMstrV)
V. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 994; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der Kanten,
- 2.
- Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke,
- 3.
- Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven,
- 4.
- Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern,
- 5.
- Schriftgravuren in Schnittechnik,
- 6.
- Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen,
- 7.
- Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und Stoß,
- 8.
- Montage von Glaserzeugnissen,
- 9.
- Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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