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3. Abschnitt - Glasveredlermeisterverordnung (GlasVMstrV)

V. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 994; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.




§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung



(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.




§ 8 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.