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Änderung § 24 GebrMG vom 01.09.2008
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§ 24 GebrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 24 GebrMG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 | |
(Text alte Fassung) (1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3 Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. 4 In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. 5 Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. (2) 1 Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3 Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte. |
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