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Änderung § 24 GebrMG vom 18.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 GebrMG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. PatRMoG am 18. August 2021 und Änderungshistorie des GebrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 GebrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 24 GebrMG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3 Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. 4 In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. 5 Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. |
(2) 1 Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3 Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte. |
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