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Änderung § 8 GebrMG vom 01.04.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 GebrMG, alle Änderungen durch Artikel 2 PatRÄndG am 1. April 2014 und Änderungshistorie des GebrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 GebrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 8 GebrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des §§ 4, 4a, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. 2 Eine Prüfung des Gegenstandes der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. 3 § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des §§ 4, 4a, 4b, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. 2 Eine Prüfung des Gegenstandes der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. 3 § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben. (3) 1 Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. 2 Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. 3 Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Gebrauchsmusterinformation kann das Patentamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte in elektronischer Form übermitteln. 4 Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Absatz 7 ausgeschlossen ist. (4) 1 Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. 2 Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. (5) 1 Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. 2 Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung des Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden. (7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt. |
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