In dem Wunsche, den Behindertensport als ein wichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter Menschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des §
3 Abs. 1 des
Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) die
Silbermedaille für den Behindertensport.