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Änderung Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 01.03.2010

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung)

Bei bereits begonnenen Verfahren über die Genehmigung der Stillegung einer Anlage, des sicheren Einschlusses der endgültig stillgelegten Anlage oder des Abbaus der Anlage oder von Anlagenteilen finden die Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung über ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung. Soweit auf Grund dieser Verordnung neue Unterlagen erforderlich sind, sind diese im übrigen nur in Genehmigungsverfahren, die nach dem 3. Juli 1988 begonnen haben und die ein UVP-pflichtiges Vorhaben betreffen, nachzureichen; die Behörde setzt dafür eine angemessene Frist. Hat in diesem Fall bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens stattgefunden, finden die Vorschriften des § 4 Abs. 3 über eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung sowie des § 7 über die Erhebung von Einwendungen Anwendung; eines weiteren Erörterungstermins nach § 8 bedarf es nicht. Neue Unterlagen sind in die Beteiligung anderer Behörden nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes und nach § 7a der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung einzubeziehen. Zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter sind in die zusammenfassende Darstellung und die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 14a einzubeziehen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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