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§ 1 - Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)

§ 1 Zuverlässigkeit



(1) Der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie die Geschäfte einer Eisenbahn unter Beachtung der für die Eisenbahnen geltenden Vorschriften führen werden sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Eisenbahn vor Schäden und Gefahren bewahren.

(2) Der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten insbesondere in folgenden Fällen nicht als zuverlässig

1.
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder bei wiederholter rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens,

2.
bei von den zuständigen Gerichten und Behörden bestandskräftig festgestellten schweren und wiederholten Verstößen gegen

a)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht,

b)
im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften,

c)
Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

d)
sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende steuerrechtliche Pflichten,

e)
umweltschützende Vorschriften,

f)
sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende zollrechtliche Pflichten.

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