Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben

§ 5 - Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)

§ 5 Verfahren



(1) Der zuständigen Genehmigungsbehörde sind von Eisenbahnverkehrsunternehmen Angaben zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Jahr vorzulegen.

(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben.

(3) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, widerrufen oder geändert, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung über das Eisenbahn-Bundesamt.

(4) Hat das Eisenbahn-Bundesamt ernsthafte Zweifel daran, dass ein Unternehmen, das Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausübt und dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so teilt es dies der Behörde des anderen Mitgliedstaates, die die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich mit.

Anzeige