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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
§ 5 - Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)
V. v. 27.10.1994 BGBl. I S. 3203; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 930-9-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.1994; FNA: 930-9-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Verfahren
(1) Der zuständigen Genehmigungsbehörde sind von Eisenbahnverkehrsunternehmen Angaben zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Jahr vorzulegen.
(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben.
(3) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, widerrufen oder geändert, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung über das Eisenbahn-Bundesamt.
(4) Hat das Eisenbahn-Bundesamt ernsthafte Zweifel daran, dass ein Unternehmen, das Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausübt und dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so teilt es dies der Behörde des anderen Mitgliedstaates, die die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich mit.
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