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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2002 BGBl. I S. 2622; 2003 I 277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Berufsausbildung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
In der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin sind
- 1.
- im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,
- 2.
- im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,
- 3.
- im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der Anlage
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BauZAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauZAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BauZAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5959/a81978.htm