Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe,
- 6.
- Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten,
- 7.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
- Techniken des Zeichnens,
- 9.
- Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen,
- 10.
- Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten,
- 11.
- Bestandsaufnahme und Vermessung,
- 12.
- Rechnergestütztes Zeichnen,
- 13.
- Konstruieren von Bauteilen,
- 14.
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 15.
- Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.
Anlage BauZAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5) a) Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme an- wenden b) ... mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6) a) planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden ... mit Informa- tions- und Kommunika- tionstechniken (§ 4 Nr. 7) a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen- den b) Texte, ... 8 Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8) a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungs- erstellungen ... Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bau- elementen (§ 4 Nr. 9) a) Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre ... bei Bauprozes- sen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10) Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von ... 11 Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11) a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben b) Methoden der ... 12 Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12) a) Anwendungssoftware nutzen b) Daten konvertieren c) Ebenen ... 13 Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13) a) Gründungen und Unterfangungen zeichnen 2 ... Maßnahmen, Kunden- orientierung (§ 4 Nr. 14) a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen ... und Verwendung von Baustoffen und Bau- elementen (§ 4 Nr. 9) a) Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelett- bauweise und Fachwerke, ... von Plänen und Zeichnungen, fachspezifi- sche Berechnungen (§ 4 Nr. 15) a) Entwurfsskizzen in bautechnische Zeichnungen um- setzen, ... und Verwendung von Baustoffen und Bau- elementen (§ 4 Nr. 9) a) Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, ... von Plänen und Zeichnungen, fachspezifi- sche Berechnungen (§ 4 Nr. 15) a) Positionspläne anfertigen b) Rohbauzeichnungen erstellen, ... und Verwendung von Baustoffen und Bau- elementen (§ 4 Nr. 9) a) Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrs- wege, Ver- und ... von Plänen und Zeichnungen, fachspezifi- sche Berechnungen (§ 4 Nr. 15) a) Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie ...