Tools:
Update via:
§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2002 BGBl. I S. 2622; 2003 I 277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
|
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden drei praktische Aufgaben, auch rechnergestützt, bearbeiten sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden sich auf diese Aufgaben beziehende Fragen schriftlich beantworten und Berechnungen durchführen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Zweidimensionale Darstellungen, Parallelperspektiven,
- 2.
- Freihandzeichnungen,
- 3.
- Baugruben, Gräben, Gründungen und Verbau,
- 4.
- Baukörper aus Steinen, Bauwerksabdichtungen,
- 5.
- Beton und Stahlbeton.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BauZAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauZAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BauZAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5959/a81983.htm