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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2002 BGBl. I S. 2622; 2003 I 277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung
Abschnitt III. Baustellenbegehungen
Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | |||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |||||
5 | Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5) | a) Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme an- wenden b) Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Aus- künfte erteilen | 4 | ||||
c) Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten | 2 | ||||||
d) fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke an- wenden | 2 | ||||||
e) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellen f) Termine planen, koordinieren und überwachen | 4 | ||||||
6 | Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6) | a) planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden b) Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen c) vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vor- schriften und Merkblätter anwenden | 5 | ||||
d) bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwir- ken e) Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstel- len f) Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen g) Arbeits- und Projektabläufe abstimmen | 5 | ||||||
h) Projektpräsentationen erstellen i) Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabe- verfahren mitwirken | 4 | ||||||
7 | Umgang mit Informa- tions- und Kommunika- tionstechniken (§ 4 Nr. 7) | a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen- den b) Texte, Tabellen und Formulare erstellen c) Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nut- zen d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) Daten pflegen und sichern f) Informationen aus Datennetzen erschließen und nut- zen g) Informationen austauschen und in Datennetze ein- stellen | 6 | ||||
8 | Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8) | a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungs- erstellungen anwenden b) Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen an- wenden c) geometrische Grundkonstruktionen ausführen d) zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigen e) Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farb- codes anwenden | 8 | ||||
f) Koordinatensysteme anwenden g) Freihandzeichnungen anfertigen h) Vervielfältigungstechniken anwenden | |||||||
i) Parallelperspektiven anfertigen k) Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen | 5 | ||||||
l) Fluchtpunktperspektiven erstellen | 3 | ||||||
9 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bau- elementen (§ 4 Nr. 9) | a) Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, ins- besondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdich- tungsstoffe | 6 | ||||
b) Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheiden c) Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unter- scheiden | 3 | ||||||
10 | Mitwirken bei Bauprozes- sen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10) | Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln: a) Baugruben und Gräben herstellen b) Bewehrungen einbauen, Beton einbringen c) Baukörper aus Steinen herstellen d) Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen | 6 | ||||
e) Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Bau- gruben sichen, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen | 6 | ||||||
11 | Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11) | a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben b) Methoden der Lagemessungen auswählen und Lage- messungen durchführen c) Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgerä- ten durchführen d) Messfehler feststellen und beheben e) örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen | 3 | ||||
f) Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Sys- teme, übernehmen g) Fotodokumentationen erstellen | 3 | ||||||
12 | Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12) | a) Anwendungssoftware nutzen b) Daten konvertieren c) Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvorein- stellungen vornehmen d) Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten | 12 | ||||
e) Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren f) Bibliotheken erstellen und nutzen | 6 | ||||||
g) Zeichnungen für Präsentationen erstellen | 2 | ||||||
13 | Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13) | a) Gründungen und Unterfangungen zeichnen | 2 | ||||
b) Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen | 6 | ||||||
c) Treppen und Dächer konstruieren d) Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen | 7 | ||||||
14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kunden- orientierung (§ 4 Nr. 14) | a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden, insbesondere - Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und an- hand von Vorgaben prüfen - Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren - zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen c) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen d) Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten | 4*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- A.
- Architektur
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bau- elementen (§ 4 Nr. 9) | a) Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelett- bauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über- nehmen b) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wand- bekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensys- teme sowie Be- und Entwässerungssysteme | 16 | |||
2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifi- sche Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | a) Entwurfsskizzen in bautechnische Zeichnungen um- setzen, Gestaltungsprinzipien anwenden b) Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellen c) Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbeson- dere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdich- tungen sowie der Anforderungen aus Tragwerkspla- nung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen d) Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliedern e) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei- bung, Vergabe und Abrechnung durchführen f) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten g) Geländeverlauf darstellen h) Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen | 26 |
- B.
- Ingenieurbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bau- elementen (§ 4 Nr. 9) | a) Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über- nehmen b) Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfan- gungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme | 16 | |||
2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifi- sche Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | a) Positionspläne anfertigen b) Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichti- gung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anfor- derungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen c) Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnun- gen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquer- schnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertra- gen d) Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen e) Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruieren f) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachten g) Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen | 26 |
- C.
- Tief-, Straßen- und Landschaftsbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bau- elementen (§ 4 Nr. 9) | a) Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrs- wege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigun- gen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurtei- len und in Bauunterlagen übernehmen b) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungsele- mente, Beschilderungen sowie Einfriedungen | 16 | |||
2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifi- sche Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | a) Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen b) Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Quer- profile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellen c) Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnen d) Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen e) Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Re- geneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen f) baugrundspezifische und geologische Profile erstel- len g) Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen h) Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik überneh- men und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwenden i) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei- bung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen k) Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmen l) Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen | 26 |
Abschnitt III. Baustellenbegehungen
Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.
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