Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)
V. v. 10.08.2000 BGBl. I S. 1286; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 7110-3-140 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 7110-3-140 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich eine Situationsaufgabe und ein darauf bezogenes Fachgespräch.
(2) Die Ausführung der Situationsaufgabe soll 6,5 Stunden nicht überschreiten, das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Die Situationsaufgabe und das Fachgespräch sind gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe und im Fachgespräch sind im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder bei der Situationsaufgabe noch beim Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5964/a82001.htm