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§ 4 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)

V. v. 10.08.2000 BGBl. I S. 1286; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 7110-3-140 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Situationsaufgabe



(1) Der Prüfling hat eine ganzheitliche Situationsaufgabe durchzuführen, die einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen, durchführen und abschließen kann. Die Situationsaufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an Kraftfahrzeugen oder an Fahrzeugbaugruppen und -systemen unter Nutzung der vom Meisterprüfungsausschuss zugelassenen branchenüblichen und dem Stand der Technik entsprechenden Informationshilfen statt.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend genannten Aufgaben auszuführen, wobei der Prüfling zwischen der Aufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wählen kann:

1.
Diagnose an drei vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Fahrzeugsystemen zum Zwecke der Fehlersuche vornehmen, Instandsetzungswege und Instandsetzungsalternativen, auch unter Berücksichtigung von Karosserieschäden, bestimmen und beurteilen; für eines dieser Fahrzeugsysteme nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses einen Kostenvoranschlag erstellen, eine Instandsetzung durchführen, die Diagnose- und Instandsetzungsergebnisse dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen.

Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:

a)
Bordnetze,

b)
Beleuchtungssysteme,

c)
Ladestromsysteme,

d)
Startsysteme,

e)
Motormanagement- und Antriebssysteme,

f)
Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme,

g)
Informations- und Kontrollsysteme,

h)
Diebstahlsicherungssysteme.

2.
Eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadenumfangs bestimmen und dabei Instandsetzungsalternativen beurteilen, Kostenvoranschlag erstellen, Instandsetzung durchführen, Mess- und Instandsetzungsergebnisse dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen.

Folgende Prüfungsleistungen sind dabei zu erbringen:

a)
ein Karosseriebauteil unter Berücksichtigung der Richt- und Trennvorgänge sowie unter Anwendung der erforderlichen Fügetechniken ersetzen,

b)
eine Tür, eine Haube oder ein anderes bewegliches Teil einpassen,

c)
ein Karosseriebauteil ausbeulen,

d)
eine lackierfertige, grundierte Oberfläche einschließlich des Korrosionsschutzes wiederherstellen sowie ein Karosseriebauteil lackieren,

e)
ein Bordnetz, ein Beleuchtungssystem oder ein Fahrzeugsicherheits- und Komfortsystem prüfen und instand setzen.

(3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen gebildet.

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