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§ 5 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)

V. v. 10.08.2000 BGBl. I S. 1286; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 7110-3-140 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch



Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe ist ein Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die der Situationsaufgabe zugrunde liegen, den Ablauf der Situationsaufgabe begründen sowie mit der Situationsaufgabe verbundene berufsbezogenen Probleme und deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

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