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Änderung § 1 KfzTechMstrV vom 01.01.2012

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§ 1 KfzTechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 KfzTechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung


(1) Die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),

2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach dieser Rechtsverordnung. Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078).

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3)
Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.