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Änderung § 6 KfzTechMstrV vom 01.01.2012

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§ 6 KfzTechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 6 KfzTechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik,

2. Auftragsabwicklung,

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei sollen die Aufgaben jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikation verknüpfen:

1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Kraftfahrzeugbetrieb zu bearbeiten. Er soll kraftfahrzeugtechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Hierfür kommen in Betracht:

a) Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Fahrzeugsystemen und Fahrzeugkarosserien beschreiben und beurteilen,

b) Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung und Messtechnik berücksichtigen,

c) Verbindungstechniken, Instandsetzungswege und -methoden für die Fahrzeug- und Karosserieinstandsetzung unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften beschreiben und beurteilen,

d) auf die Kraftfahrzeugtechnik bezogene physikalische, chemische und werkstofftechnische Kenndaten bewerten und Normen und ihre Bedeutung für die Kraftfahrzeuginstandhaltung beurteilen,

e) die für die Kraftfahrzeuginstandhaltung und Kraftfahrzeugzulassung geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln ermitteln und im Rahmen der Kraftfahrzeuginstandhaltung beachten,

f) kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische oder kraftfahrzeugtechnische Sachverhalte beschreiben und beurteilen.

2. Auftragsabwicklung:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei Instandhaltungen die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendigen ablauftechnischen Maßnahmen in einem Kraftfahrzeugbetrieb kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Hierfür kommen in Betracht:

a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

c) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahrzeugen darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung erörtern,

d) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben.

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Kraftfahrzeugbetrieb wahrzunehmen. Hierfür kommen in Betracht:

a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,

b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,

c) betriebliche Kennzahlen für die Kraftfahrzeuginstandhaltung anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,

d) betriebliche Qualitätskontrolle und -verbesserung entwickeln und darstellen,

e) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben,

f) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre Einsatzmöglichkeiten bewerten sowie Möglichkeiten der innerbetrieblichen Kommunikation beschreiben und bewerten.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(Text alte Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese das bestehen des Teils der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.

(Text neue Fassung)

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.