Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2020 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)

V. v. 10.08.2000 BGBl. I S. 1286; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 7110-3-140 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 7 Übergangsvorschrift
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 7 Übergangsvorschrift


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kraftfahrzeugelektrikermeisterverordnung vom 18. August 1988 (BGBl. I S. 1688) und die Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung vom 18. August 1988 (BGBl. I S. 1691) außer Kraft.



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