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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 3 - Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 38; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-161 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-161 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Handhaben von Werkzeugen und Betriebsmitteln,
- 6.
- Flachglasarten, Werkstoffe und Hilfsmittel,
- 7.
- Umgehen mit Produktionsunterlagen,
- 8.
- Vorbereiten von Materialien und Arbeitsgängen,
- 9.
- Maßgerechtes Be- und Verarbeiten von Flachglas,
- 10.
- Bauteile, Baugruppen und Maschinen,
- 11.
- Betreiben von Maschinen und Anlagen der Flachglasbearbeitung,
- 12.
- Betrieblicher Materialfluß,
- 13.
- Qualitätssicherung.
Zitierungen von § 3 Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlGlasMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlGlasMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlGlasMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5966/a82017.htm