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Änderung § 3 Milch-Güteverordnung vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einstufung der Anlieferungsmilch


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert, auf Tausend gerundet, zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen. 2 Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert, auf Tausend gerundet, zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:


Mittlerer Keimzahlwert
pro cm³
(Geometrischer Mittelwert) | Klasse

bis 100.000 | 1

über 100.000 | 2.


(2) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Molkereien oder Milchsammelstellen können bei Vorliegen folgender Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S bezahlen:



(3) 1 Die Abnehmer können bei Vorliegen folgender Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S bezahlen:

1. der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von 50.000 Keimen je cm³ nicht überschreiten;

2. der Gehalt an somatischen Zellen darf im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate den Wert von 300.000 je cm³ nicht überschreiten;

3. Hemmstoffe dürfen nicht nachgewiesen sein;

4. es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz bestehen;

5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zur Anordnung

a) der Aussetzung der Lieferung oder zur Anordnung bestimmter Anforderungen hinsichtlich der Behandlung und Verwendung von Rohmilch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) einer erneuten Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach § 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung

geführt hat.

vorherige Änderung

Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen.



2 Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021)