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Änderung § 4 Milch-Güteverordnung vom 01.01.2011
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Berechnung des Auszahlungspreises | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. 2 Werden Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der von der Molkerei zugrundegelegte Umrechnungsfaktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen. (2) 1 Abweichungen des Fett- und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch des einzelnen Milcherzeugers vom Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch der Molkerei oder Milchsammelstelle sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. 2 Die Höhe der Zu- und Abschläge ist an der durchschnittlichen Nettoverwertung für Fett und Eiweiß des Vorjahres auszurichten. 3 Der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch der Molkerei oder Milchsammelstelle, der sich hierfür ergebende Preis, die Höhe der Zu- und Abschläge sowie der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 3,7 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert sind in der Milchgeldabrechnung auszuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. 2 Werden Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der vom Abnehmer zugrundegelegte Umrechnungsfaktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen. (2) 1 Abweichungen des Fett- und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch des einzelnen Milcherzeugers vom Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. 2 In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen: 1. der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers und der Preis für diese Anlieferungsmilch, 2. die Höhe der Zu- und Abschläge nach Satz 1 und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit sowie 3. der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 4,0 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert. |
(3) 1 Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für gekühlte Anlieferungsmilch der Klasse 1. 2 Dieser Preis ist im Abrechnungsmonat zu kürzen 1. Einstufung in Klasse 2 um mindestens 2 Cent/kg, 2. bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Untersuchungsergebnis dieses Monats um 5 Cent/kg und 3. bei Überschreitung des Zellgehaltswertes von 400.000 je cm³ im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate und im Abrechnungsmonat, wobei bei mehreren monatlichen Untersuchungen ebenfalls das geometrische Mittel zu bilden ist, um mindestens 1 Cent/kg. 3 Werden in zwei Untersuchungen nach dem Monat der Einstufung in eine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer qualitativ höheren Klasse entsprechen, so können die Abzüge der höheren Klasse angewendet werden. | |
(4) 1 Andere als die in § 1 genannten oder in Landesvorschriften nach § 6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten Gütemerkmale können durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden, soweit sie für die Molkerei oder Milchsammelstelle von Bedeutung sind. 2 Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen. 3 Sonstige Zu- und Abschläge sind ebenfalls gesondert auszuweisen. | (4) 1 Andere als die in § 1 genannten oder in Landesvorschriften nach § 6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten Gütemerkmale können durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden, soweit sie für den Abnehmer von Bedeutung sind. 2 Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen. 3 Sonstige Zu- und Abschläge sind ebenfalls gesondert auszuweisen. |
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