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Änderung § 4 Milch-Güteverordnung vom 01.01.2011

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Berechnung des Auszahlungspreises


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. 2 Werden Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der von der Molkerei zugrundegelegte Umrechnungsfaktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen.

(2) 1 Abweichungen des Fett- und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch des einzelnen Milcherzeugers vom Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch der Molkerei oder Milchsammelstelle sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. 2 Die Höhe der Zu- und Abschläge ist an der durchschnittlichen Nettoverwertung für Fett und Eiweiß des Vorjahres auszurichten. 3 Der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch der Molkerei oder Milchsammelstelle, der sich hierfür ergebende Preis, die Höhe der Zu- und Abschläge sowie der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 3,7 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert sind in der Milchgeldabrechnung auszuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. 2 Werden Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der vom Abnehmer zugrundegelegte Umrechnungsfaktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen.

(2) 1 Abweichungen des Fett- und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch des einzelnen Milcherzeugers vom Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. 2 In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen:

1.
der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers und der Preis für diese Anlieferungsmilch,

2.
die Höhe der Zu- und Abschläge nach Satz 1 und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit sowie

3.
der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 4,0 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert.

(3) 1 Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für gekühlte Anlieferungsmilch der Klasse 1. 2 Dieser Preis ist im Abrechnungsmonat zu kürzen

1. Einstufung in Klasse 2 um mindestens 2 Cent/kg,

2. bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Untersuchungsergebnis dieses Monats um 5 Cent/kg und

3. bei Überschreitung des Zellgehaltswertes von 400.000 je cm³ im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate und im Abrechnungsmonat, wobei bei mehreren monatlichen Untersuchungen ebenfalls das geometrische Mittel zu bilden ist, um mindestens 1 Cent/kg.

3 Werden in zwei Untersuchungen nach dem Monat der Einstufung in eine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer qualitativ höheren Klasse entsprechen, so können die Abzüge der höheren Klasse angewendet werden.

vorherige Änderung

(4) 1 Andere als die in § 1 genannten oder in Landesvorschriften nach § 6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten Gütemerkmale können durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden, soweit sie für die Molkerei oder Milchsammelstelle von Bedeutung sind. 2 Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen. 3 Sonstige Zu- und Abschläge sind ebenfalls gesondert auszuweisen.



(4) 1 Andere als die in § 1 genannten oder in Landesvorschriften nach § 6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten Gütemerkmale können durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden, soweit sie für den Abnehmer von Bedeutung sind. 2 Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen. 3 Sonstige Zu- und Abschläge sind ebenfalls gesondert auszuweisen.