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Änderung § 7 Milch-Güteverordnung vom 15.08.2007

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht,

(Text alte Fassung)

2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

2. einer Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß bewertet oder

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht aufbewahrt oder der zuständigen Stelle nicht vorlegt.



 

 
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