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Änderung § 18 BErzGG vom 01.01.2007

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§ 18 BErzGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 18 BErzGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Kündigungsschutz


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder

2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 3) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit nach § 15 besteht.