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Änderung § 19 BErzGG vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 BErzGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 19 BErzGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.