Artikel 8 - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (3. KWGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Berlin-Klausel


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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Zitierungen von Artikel 8 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 3. KWGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. KWGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 3. KWGÄndG Übergangsvorschriften
... für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 entsprechend. § 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur ...


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