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Artikel 8 - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (3. KWGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1693
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7610-11 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7610-11 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Artikel 8 Berlin-Klausel
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
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Zitierungen von Artikel 8 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 3. KWGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. KWGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 3. KWGÄndG Übergangsvorschriften
... für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 entsprechend. § 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur ...
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