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II. - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn (DBBeamtRAnO k.a.Abk.)
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
Geltung ab 01.02.1976; FNA: 2030-14-38 Beamte
Geltung ab 01.02.1976; FNA: 2030-14-38 Beamte
II.
Wir ermächtigen - je für ihren Geschäftsbereich -
- 1.
- die Bundesbahndirektionen
- a)
- nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch das 2. BesVNG, die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen,
- b)
- nach § 4 Abs. 2 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichzustellen,
- c)
- nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung festzustellen;
- 2.
- die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
- a)
- nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621), zuletzt geändert durch das HStruktG, Zuschüsse zum Tagegeld zu bewilligen,
- b)
- nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
- c)
- nach § 18 BRKG nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren,
- d)
- nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung des Bundes zuzusagen,
- e)
- nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,
- f)
- nach § 8 Abs. 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) vom 22. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zusage der Umzugskostenvergütung zu genehmigen,
- g)
- nach Nummer 5 der Richtlinien des Bundesministers des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR) vom 28. November 1975 über die Vorschußanträge zu entscheiden;
- 3.
- die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung, die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die Bundesbahnämter, die Generalvertretungen der Bundesbahndirektionen und die Bundesbahn-Ausbesserungswerke
nach § 8 Abs. 6 TGV das Trennungsgeld in den Fällen zu genehmigen, in denen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist.
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