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V. - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn (DBBeamtRAnO k.a.Abk.)

A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
Geltung ab 01.02.1976; FNA: 2030-14-38 Beamte

V.



1.
Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 BBG übertragen wir unsere Befugnisse als Pensionsfestsetzungsbehörde (Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, Festsetzung der Versorgungsbezüge und Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers) nach Maßgabe der nachstehenden Nummern 3 bis 6 mit Zustimmung des Bundesministers des Innern den Bundesbahndirektionen.

2.
Als Pensionsregelungsbehörden, die die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge anzuwenden, die sonstigen Entscheidungen über die Durchführung der Versorgung zu treffen, die Versorgungsberechtigten zu betreuen und die Versorgungsbezüge zu zahlen haben, bestimmen wir ebenfalls die Bundesbahndirektionen, soweit nachstehend nichts anderes angeordnet ist.

3.
Die Zuständigkeit der Bundesbahndirektionen erstreckt sich auf alle Versorgungsberechtigten, bei denen wir die Befugnisse als oberste Dienstbehörde auszuüben haben. Wir behalten uns jedoch weiterhin alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen bei den Versorgungsberechtigten vor, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Amt bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei dem Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn bekleidet haben, und bei den Hinterbliebenen dieses Personenkreises.

4.
Die Bundesbahndirektionen sind sachlich für alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht

a)
durch Gesetz oder sonstige Vorschriften ausschließlich der obersten Dienstbehörde oder ihr gemeinsam mit dem Bundesminister des Innern vorbehalten sind,

b)
die Durchführung des § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Satz 1, 2 BBG betreffen. Die Zahlung der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes, ferner die hierbei notwendigen Entscheidungen obliegen in diesen Fällen den Behörden, die bis zum Tode des Beamten die Dienstbezüge zu zahlen hatten.

5.
Örtlich zuständig ist

a)
für alle vor Eintritt in den Ruhestand notwendig werdenden Entscheidungen und Betreuungsmaßnahmen nach Abschnitt V, Unterabschnitt 5 BBG (Unfallfürsorge) die Bundesbahndirektion, deren Präsident Dienstvorgesetzter des unfallverletzten Beamten ist, oder - soweit dieser im Bereich einer anderen unmittelbar nachgeordneten Behörde ein Amt bekleidet - die Bundesbahndirektion, in deren Bereich diese Behörde ihren Sitz hat,

b)
in allen übrigen Fällen die Bundesbahndirektion, in deren Bezirk der Wohnsitz des Versorgungsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen liegt. Wohnen die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten an verschiedenen Orten, so ist für die Festsetzung und Regelung aller Bezüge (Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag) die Bundesbahndirektion zuständig, in deren Bezirk die Witwe oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die jüngste versorgungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. An die Stelle des Wohnsitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der dauernde Aufenthalt.

Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des BBG, so bleibt die Bundesbahndirektion zuständig, die ihn bis dahin zu betreuen hatte.