(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbereich gewählt werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig gewesen ist.
(2) Der Prüfling hat eine gültige Schweißbescheinigung nach DIN 8560 oder 8561 vorzulegen.
(3) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stunden dauern.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.