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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk (KuSchmiedHwV k.a.Abk.)
V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203
Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Teilherstellung eines Wärmetauschers mit Einbau von Armaturen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;
- 2.
- Bau eines Behälterteils mit Einbau von Armaturen, Sicherheitseinrichtungen und Tragkonstruktionen;
- 3.
- Bau eines Teils einer Destillier- oder Extraktionsanlage;
- 4.
- Teilherstellung einer Wasseraufbereitungsanlage mit Einbau von Pumpen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;
- 5.
- Teilherstellung einer Rohrnetzanlage für Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase mit Einbau von Armaturen, Verteilern, Pumpen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptmaßen und Materialangabe sowie einen Arbeitsplan vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern
- 1.
- eine normgerechte Zeichnung mit Stückliste und Berechnungsunterlagen,
- 2.
- die Vorkalkulation,
- 3.
- der Arbeitsbericht,
- 4.
- die Nachkalkulation.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5976/a82120.htm