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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk (KuSchmiedHwV k.a.Abk.)
V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203
Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Kupferschmiede-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Konstruktion und Bau von produktions- und verfahrenstechnischen Anlagen und Anlagenteilen, wie Kesseln, Behältern, Dampferzeugern sowie Wärme- und Kältetauschern, aus Stahl, Nichteisenmetall und Kunststoff für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich, mit Tragkonstruktionen und Befestigungen;
- 2.
- Planung und Bau von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.
(2) Dem Kupferschmiede-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der hygienischen, physikalischen und chemischen Anforderungen beim Anlagen- und Rohrleitungsbau;
- 2.
- Kenntnisse über Elektro- und Regeltechnik, Statik und Festigkeitslehre;
- 3.
- Kenntnisse über Korrosions-, Wärme- und Kälteschutz;
- 4.
- Kenntnisse der Berechnung und der Arbeitsweise der in Absatz 1 genannten Anlagen und Anlagenteile;
- 5.
- Kenntnisse der Schweiß- und Lötverfahren;
- 6.
- Kenntnisse der Durchführung von Druckprüfungen;
- 7.
- Kenntnisse der Eigenschaften verdichteter und verflüssigter Gase;
- 8.
- Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
- 9.
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Dampfkesselverordnung, der Technischen Regeln für Dampfkessel und für Druckgase, der Baurichtlinien für Druckbehälter und der Druckgasverordnung;
- 10.
- Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestimmungen, über Vorschriften des Immissionsschutzes, insbesondere die jeweils geltenden VDI-Richtlinien, über Vorschriften des Gewässer-, Brand- und Explosionsschutzes, die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1754, 2401, 2410 und 2502, die Verdingungsordnung für Bauleistungen und die Gerüstordnung;
- 11.
- Entwerfen, Berechnen und Zeichnen der in Absatz 1 aufgeführten Anlagen;
- 12.
- Messen, Anreißen und Zuschneiden mit Hand- und Maschinenwerkzeugen;
- 13.
- Anfertigen von Schablonen;
- 14.
- Be- und Verarbeiten von Metallen sowie von thermo- und duroplastischen Kunststoffen und Kunststoffhalbzeugen;
- 15.
- Verarbeiten von Reaktionsharzen;
- 16.
- Auskleiden und Beschichten von Anlagenteilen und Rohren mit Kunststoffen;
- 17.
- Verlegen von Rohrleitungen;
- 18.
- Aufbringen von metallischen und nichtmetallischen Schutzüberzügen;
- 19.
- Prüfen der in Absatz 1 genannten Anlagen und Anlagenteile auf Dichtigkeit;
- 20.
- Inbetriebnehmen, Instandsetzen und Warten der in Absatz 1 genannten Anlagen;
- 21.
- Errichten von einfachen Arbeitsgerüsten;
- 22.
- Instandhalten der Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5976/b15970.htm