§ 9 - Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (1. HAGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.01.1976 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 435 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 31.01.1976; FNA: 804-1-1 Heimarbeit
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§ 9 Listenführung



(1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind aufzugliedern nach

1.
in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG),

2.
Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c HAG,

3.
gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3 HAG).

(2) In den Listen sind mindestens anzugeben:

1.
der Vor- und Zuname des Beschäftigten,

2.
das Geburtsdatum,

3.
die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich der Postleitzahl,

4.
die Art der Beschäftigung,

5.
der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,

6.
der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.

(3) Die Listen müssen alle Personen (Absatz 1) ausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjahrs beschäftigt werden. Für jedes neue Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. In diese sind aus den alten Listen die Namen der Personen zu übertragen, deren Heimarbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis zu Beginn dieses Kalenderhalbjahrs nicht rechtswirksam beendet ist. Die alten Listen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.

(4) Die Oberste Arbeitsbehörde soll Muster für Listen vorschreiben. Sie kann außerdem Termine festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr bestimmten Stelle die Listen eingesandt werden müssen.

(5) Das Beschaffen und Ausfüllen der Listen obliegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.



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