(1) Entgeltbeleg im Sinne der §§
9,
11 und
28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in §
12 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Entgeltbücher vorschreiben.
(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des §
12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.
(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten (§
1 Abs. 1 und 2
HAG) ist spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen.
(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.