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§ 12 - Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (1. HAGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.01.1976 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 435 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 31.01.1976; FNA: 804-1-1 Heimarbeit
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§ 12 Form und Inhalt der Entgeltbelege



(1) Die Entgeltbücher und die von der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Entgelthefte müssen außer den im § 9 Abs. 1 HAG geforderten Angaben folgendes enthalten:

a)
Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Gewerbezweig, Wohnung und Arbeitsstätte des Entgeltbuchinhabers;

b)
Vor- und Zuname, Firma, Gewerbezweig sowie Betriebsstätte oder Firmensitz dessen, der Heimarbeit ausgibt oder weitergibt;

c)
die Zahl der regelmäßigen Mitarbeiter, getrennt nach

aa)
Familienangehörigen, deren Namen und Geburtsdaten anzugeben sind,

bb)
fremden Hilfskräften,

cc)
Heimarbeitern.

(2) Die Eintragungen nach den Buchstaben a und b des Absatzes 1 obliegen dem Auftraggeber, die nach Buchstabe c dem Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten.

(3) Zuschläge und sonstige neben dem Entgelt gezahlte und auf einem Rechtsanspruch beruhende Geldleistungen sind gesondert auszuweisen. Erscheinen für einzelne Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten weitere Angaben im Entgeltbeleg zweckmäßig, so kann die zuständige Arbeitsbehörde die Aufnahme solcher Angaben in den Entgeltbeleg anordnen.

(4) Die zuständige Arbeitsbehörde kann für einen oder mehrere Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten die Führung einheitlicher Entgeltbelege vorschreiben.

(5) Die zuständige Arbeitsbehörde kann anordnen, daß einzelne Vorschriften des Gesetzes über die Heimarbeit oder stichwortartige Hinweise auf Zweck und Ziel des Gesetzes, die auf die einzelnen Seiten verteilt werden können, in den Entgeltbeleg aufgenommen werden. Auch Hinweise auf Vorschriften sonstiger Gesetze und Verordnungen können einbezogen werden.

(6) Die zuständigen Arbeitsbehörden haben die nach den Absätzen 3 bis 5 erlassenen Vorschriften öffentlich bekanntzumachen.



 

Zitierungen von § 12 Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 1. HAGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. HAGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 1. HAGDV Führen von Entgeltbüchern
... im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster ... und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben. (3) Jedem in ...
§ 11 1. HAGDV Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln
... Blocks entspricht der ersten Seite des Entgeltbuchs; auf ihr sind daher die Angaben nach § 12 Abs. 1 einzutragen. Für jede Person, die Heimarbeit entgegennimmt, ist ein besonderer Block ... haben. Es bildet mit der einzufügenden Titelseite, den nachfolgenden Druckseiten (§ 12 Abs. 5) und den einzelnen der Nummernfolge nach einzulegenden Entgeltzetteln des Blocks den ...