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§ 1 - Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (1. HAGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.01.1976 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 435 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 31.01.1976; FNA: 804-1-1 Heimarbeit
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Geltung ab 31.01.1976; FNA: 804-1-1 Heimarbeit
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Erster Abschnitt Verfahren bei der Gleichstellung
§ 1 Verfahren bei der Gleichstellung
(1) Über die Gleichstellung entscheidet der für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart der gleichzustellenden Einzelperson oder Personengruppe zuständige Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 HAG). Im übrigen entscheidet der gemeinsame Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG).
(2) In der Entscheidung über die Gleichstellung sind der räumliche, sachliche und persönliche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der Gleichstellung anzugeben. Die Gleichstellung kann auch befristet und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
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