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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.02.2009 aufgehoben
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§ 2 - Düngemittelgesetz (DüngMG k.a.Abk.)
G. v. 15.11.1977 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch § 18 G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen
§ 2 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Düngemittel, die nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Typen von Düngemitteln zuzulassen, die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen und Haustieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden sowie geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen oder ihre Qualität wesentlich zu verbessern. In der Rechtsverordnung können zur Abgrenzung der Düngemitteltypen Vorschriften erlassen werden über
- 1.
- die Bezeichnung der Düngemitteltypen,
- 2.
- die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe und sonstigen Bestandteile sowie ihre Mindestgehalte,
- 3.
- die Bewertung der Bestandteile, bei Nährstoffen die Bewertung nach ihren Formen und Löslichkeiten,
- 4.
- die Zusammensetzung,
- 5.
- die Art der Herstellung,
- 6.
- äußere Merkmale,
- 7.
- Gehalte an Nebenbestandteilen,
- 8.
- andere für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Düngemittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind,
- 2.
- Düngemittel, die unentgeltlich zu Forschungs- oder Untersuchungszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
- 3.
- Wirtschaftsdünger, auch in Gemischen mit Stoffen nach § 1 Nr. 3 bis 5, mit Torf oder Wasser,
- 4.
- (weggefallen)
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Zitierungen von § 2 Düngemittelgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DüngMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüngMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DüngMG Kennzeichnung, Verpackung
... nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie einem durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, a) die Angabe der ... Geltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen; 2. bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 a) die Angabe der Zusammensetzung, b) die Angabe des ...
§ 5 DüngMG Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschränkungen
... bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter Düngemittel nach § 2 Abs. 3, 2. die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5 ...
§ 8a DüngMG Behördliche Anordnungen
... die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen ...
§ 10 DüngMG Bußgeldvorschriften
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder entgegen § 2a ... 2. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder entgegen § 2a Düngemittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ...
§ 12 DüngMG Inkrafttreten
... treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Düngemittel, die dem § 2 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der DüngeverordnungB. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221
Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der DüngemittelverordnungV. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher VorschriftenV. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher VorschriftenV. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Artikel 3 BetrPrämDurchfGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... worden ist, abgelöst wird, sind abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und der § 10 Absatz 2 Nummer 2 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Eingangsformel DüMV
... verordnen - auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom ... 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) ...
§ 4 DüMV Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
... 0,288 = Mg. (5) Werden Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in den Verkehr gebracht, so ... die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig ersichtlich ist und bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes außerdem der Name oder die Firma und die Anschrift ...
Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
Eingangsformel DüMV
... Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom ... 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), ...
§ 6 DüMV Anforderungen an die Kennzeichnung (vom 24.12.2009)
... in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. ... 10.4.2, 5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungszwecken nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. ...
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