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Änderung § 5 AMGZSAV vom 19.11.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 AMGZSAV, alle Änderungen durch Artikel 2d 3. COVIfSGAnpG am 19. November 2020 und Änderungshistorie der AMGZSAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 AMGZSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | § 5 AMGZSAV n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2d G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes | |
(1) 1 Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel auch ohne Angabe des Verfallsdatums in den Verkehr gebracht werden, wenn aus den beigefügten Dokumenten eindeutig das Herstellungsdatum des Arzneimittels hervorgeht. 2 Die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden legen die Verwendbarkeitsdauer des jeweiligen Arzneimittels fest und stellen sicher, dass diese Informationen bis zur vollständigen Ausgabe oder Vernichtung der Arzneimittel aufbewahrt werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und § 11 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen die von § 1 Absatz 2 erfassten Fertigarzneimittel auch mit einer Kennzeichnung und einer Packungsbeilage in einer anderen als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht werden. |
(2) 1 Abweichend von § 11 des Arzneimittelgesetzes dürfen die von § 1 Abs. 2 erfassten Fertigarzneimittel auch ohne Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden. 2 In diesem Fall stellen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden sicher, dass der Endverbraucher des Arzneimittels in geeigneter Weise die erforderlichen Produktinformationen erhält. (3) 1 § 11a des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung. 2 Die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden stellen den verantwortlichen Personen nach § 1 Abs. 3 in geeigneter Weise Fachinformation zum jeweiligen Arzneimittel zur Verfügung. (4) § 9 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung. |
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