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Änderung § 3 AMGZSAV vom 24.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AMGZSAV, alle Änderungen durch Artikel 11 4. AMGuaÄndG am 24. Dezember 2016 und Änderungshistorie der AMGZSAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 AMGZSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 3 AMGZSAV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048 |
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(Text alte Fassung)§ 3 Ausnahmen vom Siebenten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes | (Text neue Fassung)§ 3 Ausnahmen vom Siebten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes |
(Textabschnitt unverändert) (1) Abweichend von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharmazeutischen Großhändler unmittelbar an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder an die von ihnen beauftragten Stellen abgegeben werden. (2) § 43 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes finden auf die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung. |
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