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Änderung § 3 AMGZSAV vom 24.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 AMGZSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 3 AMGZSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 3 Ausnahmen vom Siebenten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 3 Ausnahmen vom Siebten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharmazeutischen Großhändler unmittelbar an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder an die von ihnen beauftragten Stellen abgegeben werden.

(2) § 43 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes finden auf die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)