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Synopse aller Änderungen der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme am 01.04.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 40 des EinglVerbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SGB3EntGRuhV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Altersrente im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen folgende Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz gleich: | (Text neue Fassung) (1) Der Altersrente im Sinne des § 156 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen folgende Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz gleich: |
1. Vorruhestandsgeld und befristete erweiterte Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, 2. Übergangsrente und Invalidenteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Den in Satz 1 genannten Versorgungsleistungen stehen Leistungen gleich, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten nach gleichartigen Regelungen, insbesondere aus Zusatzversorgungssystemen, gewährt werden. (2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld | |
1. zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für das Arbeitslosengeld nach § 129 Nr. 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Leistungssatz den Satz von 100 unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat, | 1. zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für das Arbeitslosengeld nach § 149 Nummer 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Leistungssatz den Satz von 100 unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat, |
2. im übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungsleistung. Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages. Ist die Versorgung wegen einer Anrechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes oder wegen einer Einkommensanrechnung nach der Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die verminderte Versorgung. | |
§ 2 | |
Der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | Der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des § 156 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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