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§ 4 - Haftpflichtgesetz (HaftPflG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.01.1978 BGBl. I S. 145; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 935-1 Haftpflicht der Eisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 935-1 Haftpflicht der Eisenbahnen
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§ 4
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
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