§ 10 - Haftpflichtgesetz (HaftPflG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.01.1978 BGBl. I S. 145; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 935-1 Haftpflicht der Eisenbahnen
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§ 10



(1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis zum Betrag von 300.000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 300.000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.



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