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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 2 - Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro (EuroUmstG k.a.Abk.)
Artikel 6 G. v. 09.06.1998 BGBl. I S. 1242, 1250; aufgehoben durch Artikel 60 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 16.06.1998; FNA: 652-2 Bundesanleihen
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Geltung ab 16.06.1998; FNA: 652-2 Bundesanleihen
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§ 2 Umstellung der Länderschulden, der Sondervermögensschulden des Bundes und sonstiger Staatsschulden
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Auf Deutsche Mark lautende Buchschulden und Schuldverschreibungen der Länder und der Sondervermögen des Bundes kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen.
(2) Sonstige deutschem Recht unterliegende Schuldtitel, die auf die nationale Währungseinheit eines an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, kann der Schuldner, wenn er in einem Mitgliedstaat dem Sektor Staat im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit der Schuldtitel lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat.
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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EuroUmstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuroUmstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EuroUmstG Umstellung sonstiger DM-Schuldverschreibungen
... Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zuzurechnen sind, findet § 2 ...
§ 4 EuroUmstG Umstellung von Fremdwährungsschuldverschreibungen
... des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so findet § 2 ...
§ 6 EuroUmstG Umstellungsverfahren
... Die Umstellung von Buchschulden und Schuldverschreibungen nach den §§ 2 bis 4 und die Ergänzung oder Änderung der der Buchschuld oder Schuldverschreibung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5996/a82752.htm