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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 4 - Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro (EuroUmstG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 09.06.1998 BGBl. I S. 1242, 1250; aufgehoben durch Artikel 60 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 16.06.1998; FNA: 652-2 Bundesanleihen
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§ 4 Umstellung von Fremdwährungsschuldverschreibungen



Unterliegt eine Schuldverschreibung, die auf die nationale Währungseinheit eines anderen an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lautet und die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden kann, deutschem Recht, so kann der Schuldner sie nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit die Schuldverschreibung lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat. Ist die Schuldverschreibung den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so findet § 2 Anwendung.

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Zitierungen von § 4 Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EuroUmstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuroUmstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EuroUmstG Umstellungsverfahren
... Die Umstellung von Buchschulden und Schuldverschreibungen nach den §§ 2 bis 4 und die Ergänzung oder Änderung der der Buchschuld oder Schuldverschreibung zugrunde ...